Die Dublin-III-Verordnung sieht einen EU-weiten Zuweisungsmechanismus vor, der regelt, welcher Mitgliedstaat in jedem einzelnen Fall für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Entscheidend ist, dass der Verteilungsmechanismus das Familienleben und das Kindeswohl schützen soll. Die Dublin-III-Verordnung räumt Schutzsuchenden, die eine Familienzusammenführung anstreben, daher eine ganze Reihe von individuellen Rechtsansprüchen ein.
Die für die Anwendung des Zuweisungsmechanismus zuständigen nationalen Asylbehörden halten sich jedoch häufig nicht an diese gesetzlich festgelegten Standards. Mehrere Mitgliedstaaten, darunter vor allem Deutschland, lehnen so genannte Übernahmeersuchen Griechenlands in zahlreichen Fällen ab, und verweigern damit unzähligen Schutzsuchenden das Recht auf Familienzusammenführung. In vielen Fällen verstoßen diese Ablehnungen gegen die Dublin-III-Verordnung oder entbehren gar einer schlüssigen Begründung.
Wir wenden uns gegen diese systemischen Missstände. Weil wir es mit transnationalen Verwaltungsverfahren zu tun haben, müssen wir auch mit einem transnationalen Ansatz auf Seiten der Rechtshilfe reagieren: Aus diesem Grund bearbeiten wir diese Fälle der Familienzusammenführung gleichzeitig von unseren Büros in Athen und Berlin aus.
Wir bieten kostenlosen Rechtsbeistand während des gesamten Verfahrens, vertreten die Antragsteller:innen und ihre Familienangehörigen vor den nationalen Behörden und klagen, wo notwendig, vor deutschen Verwaltungsgerichten gegen rechtswidrige Ablehnungen.