Die Dublin-III-Verordnung enthält in den Art. 8-10, 16, 17 Abs. 2 Regelungen zur Familienzusammenführung, die vorsehen, dass der Mitgliedstaat innerhalb der EU für den Asylantrag einer Person zuständig ist, in dem sich bereits Familienangehörige – bei unbegleiteten Minderjährigen auch Verwandte und Geschwister – befinden. Dabei muss die Referenzperson ein laufendes oder mit internationalen Schutzstatus abgeschlossenes Asylverfahren nachweisen, wobei es insbesondere für unbegleitete Minderjährige breit gefasste Ausnahmen gibt. Lehnt ein Mitgliedstaat die Übernahme einer Person ab, muss diese in dem Staat der Asylantragstellung bleiben und eine Familienzusammenführung findet nicht statt. Die Staaten – allen voran Deutschland – wenden die Vorschriften sehr streng an und stellen überhöhte Anforderungen an die Nachweise der einzelnen Voraussetzungen – insbesondere den Nachweis der Familienbindung. Dies führt dazu, dass Familien dauerhaft getrennt bleiben. Da die Verfahren rein zwischenstaatlich stattfinden, erfahren die Betroffenen oftmals gar nicht oder erst spät von den Gründen der Ablehnung. Die Betreuung eines solchen Verfahrens und das Vorgehen gegen rechtswidrige Ablehnungen ist daher gefordert, um die Verantwortung der Staaten, die Familieneinheit herzustellen, durchzusetzen. Der Leitfaden stellt das Verfahren und insbesondere die häufigsten Probleme und die Möglichkeiten dagegen vorzugehen, vor.