Mit Beschluss vom 22. Mai 2026 (VG 28 L 270/26 A) verpflichtete das Gericht die Bundesrepublik Deutschland, einer Person den Grenzübertritt zu gestatten und das vorgeschriebene Dublin-Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats einzuleiten. Der Mann hatte am 22./23. März 2026 am Grenzübergang Gubinek (Brandenburg) Asyl beantragt. Die Bundespolizei wies ihn dennoch sofort nach Polen zurück und erklärte, er habe zu keinem Zeitpunkt ein Asylgesuch geäußert.
Das Gericht folgte dieser Darstellung nicht. Es bewertete die Umstände des Grenzübertritts, und die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers als glaubhaft – und die dienstlichen Erklärungen der Behörde als lückenhaft. Das Gericht stellte klar: Wer auf irgendeine Weise Schutz begehrt, stellt einen Asylantrag im Rechtssinne. In diesem Fall ist eine Zurückweisung unzulässig – stattdessen muss zwingend ein Dublin-Verfahren eingeleitet werden.
Equal Rights Beyond Borders hat den Betroffenen bei der Durchsetzung seiner Rechte unterstützt.
Matthias Lehnert, Rechtsanwalt im Verfahren, stellt klar: „Wenn ein Asylantrag gestellt wird, muss ein Dublin-Verfahren durchgeführt werden – das ist geltendes Recht, keine Ermessensfrage. Die Zurückweisungspolitik der Bundesregierung funktioniert nur, wenn dieses Recht an der Grenze schlicht ignoriert wird. Dieser Beschluss zeigt, dass das rechtswidrig ist”.
„Abschottung ist eine Beweisfrage. Das Verwaltungsgericht Berlin schließt sich mit seiner Entscheidung der Rechtsprechung von Europäischem Gerichtshof und Gerichtshof der Europäischen Union an, die jeweils anerkennen, dass Schutzsuchende, die an der Grenze zurückgewiesen werden, kaum Möglichkeiten haben, das Geschehene nachzuweisen. Ein Antrag reicht und löst Prüfungsverpflichtungen – und davon ist im Zweifel auszugehen“, sagt Robert Nestler, Geschäftsführer von Equal Rights Beyond Borders.
Equal Rights geht davon aus, dass dieser Fall kein Einzelfall ist. Bei systematischen Zurückweisungen an der Grenze haben Betroffene kaum Möglichkeit, ihre Rechte geltend zu machen – und die Behauptung, es sei kein Asylantrag gestellt worden, lässt sich ohne Rechtsbeistand kaum widerlegen.
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