Im Jahr 2018 wollte Deutschland aus Seenot gerettete Schutzsuchende aus Malta aufnehmen. Einigen von ihnen wurde die Aufnahme verweigert, nachdem Mitarbeitende des Bundesamts für Verfassungsschutz „Sicherheitsüberprüfungen“ durchgeführt und ein negatives Votum abgegeben hatten. Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 22.01.2026 festgestellt, dass die Erhebung und Sammlung personenbezogener Daten bei einer Befragung im Marsa Initial Reception Center auf Malta am 28.01.2019 sowie die anschließende Speicherung dieser Daten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig waren.
Als Italien und Malta im Jahr 2018 Rettungsschiffen zunehmend die Einfahrt in ihre Häfen verwehrten, bildete sich eine sogenannte „Koalition der Willigen“, der auch Deutschland angehörte und die die Aufnahme von aus Seenot geretteten Menschen zusagte. Nachdem die Sea-Watch 3 im Dezember 2018 Menschen aus Seenot gerettet hatte, durfte das Schiff erst nach einer Zusage anderer EU-Mitgliedstaaten einlaufen; der Kläger gelangte am 09.01.2019 nach Malta. Anschließend wurden die Betroffenen im „Initial Reception Center Marsa“ untergebracht, das nach den Feststellungen des Gerichts von einer damaligen Praxis zwangsweiser, haftähnlicher Unterbringung geprägt war.
Am 28.01.2019 traten nicht als deutsche Behördenvertreter erkennbare Personen an den Kläger heran und erklärten, eine Übernahme nach Deutschland setze eine „notwendige Sicherheitsüberprüfung“ voraus. Über das Interview war der Kläger zuvor nicht informiert worden; es fand von 09:45 Uhr bis 12:00 Uhr ohne Rückübersetzung statt. Dem Kläger wurde infolge des negativen Sicherheitsvotums die Weiterreise nach Deutschland verweigert. Die Ablehnungsgründe wurden ihm nicht transparent gemacht. Später stellte sich heraus, dass es sich bei den Befragenden um Mitarbeitende des Bundesamts für Verfassungsschutz handelte.
Das Verwaltungsgericht Köln stellt in seinem Urteil klar, dass weder eine wirksame Einwilligung noch eine sonstige Ermächtigungsgrundlage für diese Datenerhebung und Speicherung bestand. Eine Einwilligung scheiterte nach Auffassung des Gerichts bereits an der fehlenden Freiwilligkeit: Der Kläger befand sich in einer massiven Drucksituation; ihm sei zudem erklärt worden, eine Verweigerung des Interviews führe dazu, dass das Übernahmeverfahren nicht weiterverfolgt werde. Auch das Bundesverfassungsschutzgesetz biete keine Grundlage für Sicherheitsinterviews „unbekannter Dritter“ im Ausland ohne konkrete Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen oder sonstige Gefährdungen. Ebenso wenig lasse sich die Maßnahme auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO stützen: Die dort genannten „Überprüfungen“ bezögen sich nach Wortlaut, Systematik und Zweck auf das Vorliegen „humanitärer Gründe“ (familiärer oder kultureller Kontext) nicht auf eine Sicherheitsüberprüfung im Eigeninteresse des ersuchten Staates.
Das Gericht betont außerdem, dass auch die „Malta-Einigung“ bzw. Standard Operating Procedures keine Rechtsgrundlage ersetzen können: Als zwischenstaatliche Absichtserklärung vermögen sie, gerade mit Blick auf den Wesentlichkeitsvorbehalt beim Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, keinen Grundrechtseingriff zu legitimieren. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; die Kosten trägt die Beklagte.
„Das Urteil macht unmissverständlich klar: Auch der Verfassungsschutz ist, gerade wenn er im Ausland tätig wird, an Grundrechte gebunden. Für die Erhebung und Speicherung so sensibler Daten braucht es eine klare gesetzliche Grundlage. Die gab es hier nicht“, erklärt Christopher Wohnig, Rechtsanwalt im Verfahren.
Robert Nestler, Geschäftsführer von Equal Rights Beyond Borders, ergänzt: “In Zeiten, in denen Menschenrechte zunehmend unter Druck geraten, zeigt das Gericht die rechtsstaatlichen Grenzen staatlichen Handelns auf. Die Verwaltung ist an Recht und Gesetz gebunden, das gilt nicht nur für den Verfassungsschutz, sondern ebenso für das Bundesinnenministerium.“
***
Kontakt: press@equal-rights.org