Seit Anfang 2020 setzen wir uns im Rahmen eines neuen Projekts nunmehr auch für den Familiennachzug aus außerhalb der EU gelegenen Drittstaaten ein. Schwerpunktmäßig unterstützen wir seither Familien, deren Angehörige sich in Ostafrika oder im Nahen Osten befinden. Das Projekt wird in enger Zusammenarbeit mit unserem Partner International Refugee Assistance Project (IRAP) durchgeführt. Die Fälle werden hauptsächlich, aber nicht ausschließlich über das UNHCR Central Mediterranean Family Reunification Project an uns weitergeleitet. Im Rahmen dieses Projekts leisten wir insbesondere gefährdeten Kindern und Jugendlichen Rechtsbeistand, die sich in Drittstaaten außerhalb der EU aufhalten und mit ihren Familienangehörigen, die in Deutschland internationalen Schutz erhalten haben, wiedervereint werden möchten.
Der Mangel an amtlichen Dokumenten hat sich im Rahmen dieser Arbeit schnell als das zentrale Problem in Familiennachzugsverfahren dargestellt, vor allem im Raum Ostafrika. Der Großteil der Familien besitzt nicht die Dokumente, die in der Europäischen Union im Rahmen von Familiennachzugsverfahren grundsätzlich gefordert werden. Wenngleich sich andere Mitgliedstaaten in Bezug auf die Vorlage alternativer Nachweise flexibler zeigen, führt der Mangel in Dokumenten gerade in Deutschland betreffenden Fällen häufig zu Ablehnungen von Familiennachzugsanträgen. Betroffen sind hiervon vor allem Familien aus den Herkunftstaaten Eritrea und Somalia. Während es gemeinhin anerkannt ist, dass Somalia kein funktionierendes Urkundensystem besitzt und amtliche Dokumente daher nicht vorgelegt werden können, sind gerade deutsche Behörden der Ansicht, dass es eritreischen Geflüchteten möglich und zumutbar ist, eritreische Dokumente vorzulegen. Dies weicht indes fundamental von den Erfahrungen eritreischer Familien ab, nach denen die nachträgliche Beschaffung amtlicher Dokumente häufig nicht möglich und/oder an unzumutbare Bedingungen geknüpft wird.
Es bedarf daher der Klärung, welche amtlichen Dokumente tatsächlich nachträglich von eritreischen Behörden beschafft werden können und welche Bedingungen hierzu konkret erfüllt werden müssen. Equal Rights hat daher in Zusammenarbeit mit der internationalen Organisation International Refugee Assistance Project (IRAP) ein Gutachten in Auftrag gegeben, um diese Fragen einer näheren Klärung zuzuführen.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Eritrea nicht das ihm teilweise zugeschriebene gut funktionieren Urkundensystem besitzt. Vielmehr bleiben viele Lebensereignisse (wie bspw. Geburten oder Eheschließungen) amtlich undokumentiert. Die nachträgliche Beschaffung von Dokumenten ist an die Zahlung der sogenannten Diaspora-Steuer und die Unterzeichnung einer sogenannten Reueerklärung gebunden. Obgleich dies bereits bekannt ist, legt das Gutachten offenbar, dass insbesondere die Erhebung der Diaspora-Steuer willkürlich und damit missbräuchlich stattfindet. So wird beispielsweise die Entrichtung der Steuer entgegen eritreischen Rechts auch von Sozialhilfeempfänger*innen verlangt.
Eines der weiteren zentralen Ergebnisse des Gutachtens betrifft die Berichte eritreischer Geflüchteter aus Drittstaaten in Ostafrika, wie beispielsweise dem Sudan oder Kenia. Danach verweigern eritreische Auslandsvertretungen in diesen Staaten eritreischen Geflüchteten generell die Inanspruchnahme konsularischer Dienstleistungen, wenn diese nicht nachweisen können, dass sie vor dem Friedensabkommen zwischen Eritrea und Äthiopien im Juni 2018 aus Eritrea geflüchtet sind. Diese Personen sehen sich damit konfrontiert, dass ihnen die Dokumentenbeschaffung schlicht unmöglich ist.
Darüber hinaus beleuchtet das Gutachten die spezielle Konstellation des Nachzugs unbegleiteter Minderjähriger, die sich in Drittstaaten aufhalten, um von dort ihre Familiennachzugsverfahren zu betreiben. Deutsche Behörden gehen davon aus, dass unbegleitete minderjährige Geflüchtete unproblematisch bei eritreischen Auslandsvertretungen amtliche Dokumente erhalten können. Das Gutachten zeigt jedoch, dass dies bereits im eritreischen Recht nicht vorgesehen ist und sich dies Berichten eritreischer Geflüchteter zufolge auch praktisch als unmöglich erweist.
Diese Erkenntnisse bedürfen der dringenden Berücksichtigung in eritreischen Familiennachzugsverfahren, sowohl durch die für diese Verfahren zuständigen Auslandsvertretungen der EU-Mitgliedstaaten als auch durch deren Gerichte.
Eine Veröffentlichung des Gutachtens auf Deutsch ist bereits in Planung.
Bitte berücksichtigen Sie, dass der Anhang des Gutachtens im Mai 2021 nochmals aktualisiert wurde.