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8 April 2020Practical Guideline Suspension of Dublin Transfers - German Context
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat in einer aktuellen Mitteilung an die Präsident*innen der deutschen Verwaltungsgerichte bekanntgegeben, dass bis auf weiteres alle Dublin-Überstellungen sowie -Überstellungsfristen auf Grund der Corona-Pandemie ausgesetzt seien (vgl. die entsprechende Meldung auf asyl.net). Zudem erhalten viele Betroffene ebenso entsprechende Schreiben.
Üblicherweise stehen dem BAMF sechs Monate ab Annahme eines Auf- oder Wiederaufnahmegesuches zur Verfügung, um die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat durchzuführen. Im Fall der Haft beträgt die Frist 1 Jahr, sind Antragstellende „flüchtig“, kann sie auf 18 Monate verlängert werden. Läuft die Frist ab, ohne dass überstellt wurde, wird Deutschland für das Asylverfahren zuständig.
Zudem wird die Frist durch Klagen mit aufschiebender Wirkung unterbrochen. Die volle – etwa sechsmonatige Frist – beginnt dann ab Ende des Gerichtsverfahrens neu zu laufen.
Aufschiebende Wirkung hat die Klage, wenn das Gericht diese auf Antrag anordnet (§ 80 Abs. 5 VwGO) oder wenn die Behörde die Vollziehung aussetzt (§ 80 Abs. 4 VwGO).
Die nun vom BAMF vorgenommene generelle Vollziehungsaussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO auf Grund der Corona-Pandemie wirft zu Recht viele Fragen auf.
In Praxishinweisen für Beratungsstellen und Rechtsanwender*innen haben wir gemeinsam mit PRO ASYL aufgearbeitet, welche Fälle die aktuellen Überstellungsaussetzungen überhaupt betreffen dürfte, warum erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Aussetzungen bestehen und wie Betroffene vorgehen können.
Die Praxishinweise sind hier abrufbar.
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